Maker Space – Nutzungsrichtlinien

Laborordnung des Maker Spaces, Stand Januar 2023
Die vorliegende Ordnung bezieht sich auf den Maker Space der beiden Projekte ‚Design Factory Pforzheim‘ und ‚Factory Space‘ an der Hochschule Pforzheim im Gebäude G2 in der Östlichen Karl-Friedrich Strasse 24. Im Folgenden einfach als ‚Maker Space‘ oder ‚Labor‘ bezeichnet. Dieses ist eine offene, neuartige Werkstatt zum Zwecke der Lehre und Forschung in Bereichen der Produktentwicklung, -design und Start-Up Kultur.

1 Lab-Organisation und -Koordination

Organisatorisch gliedert sich der Maker Space in die Projekte ‚Factory Space‘ und ‚Design Factory‘ (ehemals Gründerwerk) der Hochschule Pforzheim ein. Die übergeordneten Leiter sind dabei Prof. Dr. Hanno Weber (Factory Space), Prof. Dr. Andrea Wechsler (Design Factory), Prof. Dr. Claus Lang-Kötz (Design Factory) und Prof. Dr. Sven Schimpf (Design Factory).

Mindestens ein/ eine MitarbeiterIn der Hochschule Pforzheim wird als Lab-KoordinatorIn benannt. Dieser/ diese KoordinatorIn bekommt schriftlich durch die/den verantwortliche/n Leitende/n des Projektes die Pflicht übertragen, für den regel- und sicherheitskonformen Betrieb des Maker Space Sorge zu tragen sowie die Lehr- und Forschungsaktivitäten im und um das Labor zu koordinieren. Für den laufenden Laborbetrieb sind die Lab-KoordinatorInnen zentrale AnsprechpartnerInnen für Unklarheiten, Ausnahmefälle und andere Anliegen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

2 Teil A: Grundregeln

2.1 Zutritt und Benutzung

Zutritt zum Maker Space ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung (durch verantw. Leitende) gestattet. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Öffentlich angekündigte Veranstaltungen und/oder regelmäßige offene Zeiten (z.B. offenes Prototyping).
  • Schriftlich übertragene Zutrittsberechtigung.
  • Reinigungs- und Technisches Personal.

Entsprechend des Forschungs- und Lehrauftrages des Maker Spaces sind Zutritt zum und Benutzung des Labors nicht nur für Angehörige der Hochschule Pforzheim möglich.


Es bleibt damit der verantwortlichen Leitung überlassen, Nutzungswünsche des Labores außerhalb der Geschäftszeiten (z.B. für bestimmte Seminare an Wochenenden o.ä.) fallweise zu prüfen und ggf. eine selbständige Zugangsberechtigung zu erteilen.

2.2 Gäste

Für Gäste, die keinerlei Einweisung absolviert haben, gilt: “Nur anschauen, nichts anfassen”. Abweichungen hiervon sind in Einzelfällen möglich, z.B. im Rahmen von Workshops, für die das Labor dann entsprechend vorbereitet und abgesichert wird (z.B. keine gefährlichen Versuchsaufbauten im Raum). Entsprechende Genehmigungen können die Lab-KoordinatorInnen sowie die verantwortliche Leitung erteilen.

2.3 Ampelsystem

Die Benutzung der vorhandenen Geräte und Maschinen wird separat vom Zutritt zum Labor durch ein Ampelsystem geregelt, nach dem die Geräte und Maschinen im Labor eindeutig gekennzeichnet sind:

  • Grün: Darf nach allgemeiner Sicherheitseinweisung selbständig benutzt werden. Beispiel: CAD und Grafikstationen.
  • Gelb: Darf nach erfolgter Einweisung für das Gerät selbständig benutzt werden. Beispiel: 3D-Drucker.
  • Rot: Darf nach erfolgter Einweisung und Absprache vor jeder Nutzung mit den Lab-KoordinatorInnen benutzt werden. Beispiel: CNC-Fräse. Geräte müssen gegen unberechtigte Nutzung geschützt sein.

Die Einstufung in die Ampelfarben wird durch die Lab-KoordinatorInnen in Absprache mit der Universitätsverwaltung vorgenommen. Sollte bei einem Gerät die Kennzeichnung fehlen, ist dieses als “rot” zu behandeln und die Lab-KoordinatorInnen sind zu informieren.

2.4 Einweisungen

Alle Einweisungen im Labor erfolgen, wie jede Arbeitseinweisung, persönlich und vor Ort durch die Maker Space-KoordinatorInnen oder von der/dem verantwortlichen Leitenden benannte, qualifizierte Personen. Die Inhalte der Einweisungen sind zusätzlich schriftlich im Labor am jeweiligen Gerät/Bereich angebracht sowie digital hinterlegt. Die digitalen Fassungen sind gleichzeitig Arbeitsdokumente zur gemeinschaftlichen Weiterentwicklung.

NutzerInnen verpflichten sich bei Änderung der Infrastruktur mit den neuen Nutzungsrichtlinien und den Geräten vertraut zu machen.

Allgemeine Sicherheitseinweisung

Alle Einweisungen im Maker Space beziehen sich auf spezifische Geräte, Funktionsbereiche oder andere Ausstattung. Ausnahme ist die allgemeine Sicherheitseinweisung, die sich auf die vorliegende Laborordnung bezieht. Entsprechend ihres Charakters wird die allgemeine Sicherheitseinweisung im Folgenden sowie im Sprachgebrauch im Labor als “Grundregeln” bezeichnet. Die Einweisung in die Grundregeln beinhaltet mindestens:

  1. Führung durch den Maker Space
  2. Detaillierte Erläuterung von Teil A der Laborordnung. Soweit möglich muss dies direkt am Objekt geschehen (z.B. Erklärung des Ampelsystems direkt an einem entsprechend gekennzeichneten Gerät).
  3. Kurzer Überblick über Teil B der Laborordnung.
  4. Bestätigung der Einweisung im Zuge der Registrierung auf der digitalen Gründungsplattform der Design Factory Pforzheim
  5. .Möglichkeit zur Klärung offener Fragen.

Die allgemeine Sicherheitseinweisung wird verpflichtend für die Teilnahme an allen anderen Einweisungen des Maker Spaces vorausgesetzt.

2.5 Verwendung vorhandener Materialien

Im Labor existiert ein Lager, in dem unter anderem Altgeräte, nicht mehr benötigte Komponenten, Abschnitte etc. gelagert werden und die entsprechend gekennzeichnet sind. Diese Gegenstände können frei für Projekte verwendet werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass das entsprechende Projekt dokumentiert und so Wissen an die Gemeinschaft zurückgegeben wird. Der Umfang der Dokumentation ist dem Projekt anzupassen – für einen sehr kleinen Versuchsaufbau kann z.B. ein Foto mit Kurzbeschreibung für die Website ausreichen, größere Projekte sollten ausführlicher (beispielsweise in Form eines Videos) dokumentiert  werden.

2.6 Teilnahme an Forschungsaktivitäten und Nutzung von Bildmaterial

Kernaufgabe des Maker Spaces ist es, digitales und analoges Prototyping für sowohl Gründungsvorhaben als auch Lehr- und Froschungszwecke zu betreiben sowie die Maker-Kultur und selbstorganisiertes und praxisorientiertes Lernen zu vermitteln. Der laufende Betrieb sowie Veranstaltungen im und um den Maker Space wird zu Validierungszwecken dokumentiert, beispielsweise durch Beobachtungen, aber auch spätere Analysen von eventuell veröffentlichten Dokumentationen, digitalen oder physikalischen Artefakten und weiteren Gründungsaktivitäten. Wichtig ist hierbei, dass für diese kontinuierlich laufenden Dokumentation Daten über die Nutzer erfasst werden (Name, Studiengang, Gründungsvorhaben, Projektarbeit), die aber streng vertraulich verwendet werden und nicht in die Hände von Dritten gelangen. Für statistische Zwecke werden die Daten anonymisiert.

Mit der Teilnahme an den bis hier aufgeführten allgemeinen Aktivitäten erklären sich NutzerInnen des Labors einverstanden. NutzerInnen können der Teilnahme jederzeit schriftlich formlos widersprechen.

Im Laufe des Betriebes können und werden auch Einzelprojekte, die Aktivitäten bestimmter Gruppen/Individuen o.Ä. in das Forschungsinteresse rücken und vertieft analysiert werden (spezielle Forschungstätigkeiten). Dies darf ausschließlich nach Absprache und mit explizitem Einverständnis aller beteiligten Personen unter Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis geschehen. NutzerInnen des Labors erklären sich also mit Anerkennung dieser Laborordnung nicht zur Teilnahme an speziellen Forschungstätigkeiten bereit, bei denen persönliche oder Projekt-Daten (z.B. geistiges Eigentum) o.Ä. spezieller Forschungsgegenstand sind.

2.7 Versicherungsschutz

Ein Unfallversicherungsschutz über die zuständige Unfallkasse BW besteht für Beschäftigte der Hochschule und Studierende, die das Labor zur Erfüllung ihrer beruflichen bzw. studentischen Aufgaben nutzen, d.h., hierzu seitens der Dienstvorgesetzten oder des Lehrpersonals beauftragt sind.

Alle NutzerInnen des Labors haften für Schäden, die sie durch unsachgemäße Benutzung der vorhandenen Einrichtungen und Geräte verursacht haben. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird daher empfohlen.

3 Sauberkeit, Lärm und Abfälle

Alle BenutzerInnen des Maker Space übernehmen Mitverantwortung dafür, das Labor sauber und ordentlich zu halten und Ausrüstung pfleglich zu behandeln.Das Labor sollte nach Nutzung in ebenso gutem und sauberem (oder besserem) Zustand sein als vor Arbeitsbeginn.

Hierzu gehört insbesondere das Zurück- / Einräumen verwendeter Gegenstände an ihren Lagerort oder aber im Bedarfsfalle das selbständige Schaffen eines neuen, beschrifteten Lagerortes an den im Labor ausgewiesenen Standorten. Es ist beispielsweise auch zu vermeiden, Stolperfallen durch Kabel zu schaffen, ausgelaufene Flüssigkeiten müssen aufgewischt werden, verletzungsgefährdende Aufbauten sind zu vermeiden, etc. Bitte gehen Sie mit der Einrichtung des Maker Spaces sorgsam um.

3.1 Zurückgelassene Gegenstände

Werden (eigene) Gegenstände wie z.B. Bauteile liegengelassen, so gehen diese nach spätestens einer Woche ohne initiative Meldung der Eigentümer in den Bestand des Labors über und werden zur allgemeinen Verwendung ins Lager einsortiert.

3.2 Nutzungsende

Am Ende der Nutzung müssen benutzte Gerätschaften abgeschaltet werden, soweit dies sinnvoll und gewünscht ist (entsprechende Ausnahmen sind an den betreffenden Geräten vermerkt). Sollten z.B. mehrtätige Versuchsaufbauten oder andere Großprojekte notwendig sein, können in Absprache mit den KoordinatorInnen Ausnahmeregeln getroffen werden. Für solche Fälle ist ggf. auch der Bereich Arbeitsschutz der Zentralverwaltung zu informieren.

3.3 Lärm

Durch die Nähe zu weiteren Laboren auf de Stockwerk ist bzgl. des verursachten Lärmpegels Rücksicht auf Dritte zu nehmen. Für den Fall, dass hier Sonderregeln notwendig werden sollten, können die Lab-KoordinatorInnen diese selbständig erlassen und im Labor auslegen sowie online dokumentieren.

3.4 Abfälle

Haushaltsübliche Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Müllbehälter im Labor zu geben. Für spezielle Abfälle sind ggf. separate Behälter aufgestellt (z.B. für Holzabfälle an der Fräse) – diese müssen genutzt werden. Bei Unklarheiten müssen die KoordinatorInnen angesprochen werden. Bei Resten von Gefahrstoffen bzw. kontaminierten Geräten ist über die KoordinatorInnen die Zentralverwaltung der Hochschule bezüglich der weiteren Entsorgung zu kontaktieren, dies wird allerdings im Rahmen der üblichen Maker Space-Nutzung normalerweise nicht notwendig werden.

4 Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche dürfen sich im Normalfall nicht im Labor aufhalten. Ausnahmen bilden im Wesentlichen spezielle Veranstaltungen wie z.B. Workshops mit Schulklassen. Hierzu werden durch die KoordinatorInnen Aufsichtspersonen benannt, die durch geeignete Absperrmaßnahmen oder Abschirmungen (z.B. Plexiglasscheiben) sicherstellen müssen, dass die Kinder und Jugendlichen nicht in die Gefahrenbereiche von Maschinen oder Gefahrstoffen gelangen können. Die im Rahmen der Workshops angebotenen Versuche sind eigensicher zu gestalten.

4.1 Aufsicht für Kinder und Jugendliche (Factory Space)

Zu unterscheiden sind Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen als Teil ihrer schulischen Ausbildung und alle anderen Arten von Veranstaltungen. Veranstaltungen als Teil der schulischen oder beruflichen Ausbildung sind alle Arten von offiziellen Veranstaltungen der betreffenden Schulen, also z.B. im Labor durchgeführte Schulstunden. Dies umfasst jedoch keine Teilnahme an Hochschul-Veranstaltungen in der Freizeit wie z.B. die Kinderuni.

Für Veranstaltungen im Rahmen der schulischen Ausbildung gelten die Vorschriften und Vereinbarungen zur Aufsichtspflicht der betreffenden Schulen.

Für alle anderen Veranstaltungen gilt: Die Teilnahme ist rechtzeitig vor der Veranstaltung abzusprechen und es muss mindestens eine Aufsichtsperson für max 10 Kinder oder Jugendliche im Fab Lab anwesend sein. Aufsichtspersonen können Eltern sein, die mindestens die Einführung in die Grundregelndes Labors absolviert haben. Die Übertragung der Aufsichtspflicht ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen an Dritte (z.B. erwachsene Geschwister) schriftlich möglich, wobei auch diese mindestens die Einweisung in die Grundregeln absolviert haben müssen. Die Hochschule kann die Aufsichtspflicht nicht übernehmen, einzelne MitarbeiterInnen oder andere Hochschulangehörige können dies aber freiwillig natürlich tun.

4.2 Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche

Im Rahmen von Veranstaltungen im Labor als Teil schulischer Ausbildung besteht gesetzlicher Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche.

4.3 Ampelsystem für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche verschiebt sich die Logik des Ampelsystems: “Grün” darf unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson mit deren Einverständnis genutzt werden. “Gelb” darf nach individueller Absprache mit den Lab-KoordinatorInnen fallweise genutzt werden und “rot” darf in keinem Falle von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Auch Umgang mit Gefahrstoffen ist für Kinder und Jugendliche grundsätzlich verboten.

4.4 Teilnahme an Einweisungen / Weiterbildung

Kinder und Jugendliche dürfen nach Absprache gerne auch an Einweisungen im Labor teilnehmen. Diese Teilnahmen dienen allerdings dem Bildungsauftrag und sollen besonders interessierten Kindern und Jugendlichen Zugangsmöglichkeiten zu Spezialthemen bieten. Sie berechtigen nicht zu einer eigenständigen Nutzung und berühren auch die spezifischen Regeln für Kinder und Jugendliche (z.B. hinsichtlich des Ampelsystems) nicht.

5 Teil B: Allgemeine Sicherheitsvorschriften

5.1 Allgemeines

Grundsätzlich sollten alle Tätigkeiten im Maker Space nur durchgeführt werden, wenn mindestens eine andere Person im Labor anwesend ist, die nicht die gleiche Tätigkeit durchführt und die ggf. Erste Hilfe leisten kann und/oder Hilfe holen kann. Ausnahmen sind die Nutzung des Labors für gefährdungsarme Tätigkeiten wie z.B. Zeichnen, Arbeiten am Computer oder leichte Aufräumarbeiten.

Bei Tätigkeiten mit erhöhter Brand- oder Verletzungsgefahr ist die Anwesenheit mindestens einer weiteren Person, die nicht die gleiche Tätigkeit durchführt, Pflicht. Bei Unklarheiten ist mit den Lab-KoordinatorInnen Rücksprache zu halten.

Für elektrotechnische Projekte darf im Labor grundsätzlich nicht mit Netzspannung gearbeitet werden, sondern maximal mit 60V Gleich- oder 25V Wechselspannung. Ausnahmen hierfür können für entsprechend zertifizierte Fachkräfte projektspezifisch gemacht werden, dies allerdings nur nach individueller Absprache.

5.2 Kleidung/Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung ist zu verwenden, Schutzbrillen, Ohrstöpsel, etc. liegen in beschrifteten Boxen aus. Welche Schutzausrüstung verwendet wird, ist aufgabenspezifisch. Bei allen Arbeiten, die fliegende Späne, spritzende Flüssigkeiten o.Ä. beinhalten können, muss mindestens eine geeignete Schutzbrille mit Seitenschutz getragen werden. Für den Fall, dass mit Chemikalien (z.B. Entfettungsmittel) gearbeitet werden soll, sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Bei erhöhter Lärmbelastung ist Gehörschutz zu tragen. An den Fräsen liegt zusätzlich Kapselgehörschutz (“Micky-Mouse”-Kopfhörer) aus, der nach Bedarf natürlich auch anderswo im Labor verwendet werden kann und soll.

Grundsätzlich gilt: Schutzausrüstungen sind vor Gebrauch einer Sichtprüfung zu unterziehen. Beschädigte Schutzausrüstungen dürfen nicht weiter verwendet werden Zur eigenen Kleidung:

  • Es ist im Labor grundsätzlich geschlossenes, festes Schuhwerk zu tragen.
  • Die normale Arbeitskleidung muss – insbesondere bei Arbeiten an rotierenden Teilen – eng anliegen. Schmuck, Handschuhe, Schals, etc. sind insbesondere bei Arbeiten an rotierenden Geräten (Bohrmaschine etc.) verboten, da sie immense Unfallgefahren mit sich bringen.

Abweichung von den Regeln zur eigenen Kleidung ist nur im Sozialbereich (Kaffe- und Couchecke) des Labors erlaubt, allerdings nur dann, wenn keine Versuche stattfinden, die ggf. diesen Bereich tangieren könnten.

5.3 Essen, Trinken, Rauchen

  • Speisen sind lediglich im Sozialbereich erlaubt und müssen auch hier verschlossen aufbewahrt werden.
  • Getränke sind außerhalb des Sozialbereiches nur in geschlossenen Flaschen/Behältnissen erlaubt.
  • Das Rauchen ist – wie in allen Räumen der Hochschule – verboten, direkt vor der Eingangstür (Richtung Parkplatz) gibt es jedoch eine Raucherecke.

5.4 Notfälle

Notruf: 112

Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117

Diese Telefonnummern und die der berufsgenossenschaftlichen Durchgangsärzte hängen zudem am Erst-Hilfe-Schrank.

1 Vorgehen bei Unfällen

  • Eigenschutz beachten!
  • Gefahrenbereich absichern oder Personen aus Gefahrenbereich bringen.
  • ErsthelferInnen/BetriebssanitäterInnen hinzuziehen, ggf. Notruf absetzen
  • Erste Hilfe leisten, Verletzten betreuen.
  • Rettungsdienst einweisen).
  • Lab-KoordinatorInnen informieren.
  • Alle (auch kleinere) Verletzungen müssen im Verbandbuch beim Erste-Hilfe-Set dokumentiert werden. Bitte die Lab-KoordinatorInnen immer informieren, auch wenn nur ein kleines Pflaster benötigt wurde – die Bestände müssen schließlich aufgefüllt werden!

2 Vorgehen im Brandfall

  • Eigenschutz beachten!
  • Möglichst Versuchsaufbauten und Energiequellen abschalten (Not-Aus, Sicherung).
  • Bei Entstehungsbränden Löschversuche mit geeigneten Löschmittel unternehmen.Vor dem Maker Space sind mehrere Feuerlöscher verteilt (u.A. neben der Eingangstür).
  • Abstand zu elektrischen Einrichtungen/Spannungsquellen halten!
  • Der dem Maker Space am nächsten liegende Sammelplatz ist auf dem Parkplatz im Innenhof (für mehr Details s. Fluchtwegpläne).
  • Am Sammelplatz auf Vollständigkeit prüfen.

3 Bränden vorbeugen

  • Alle Personen im Labor müssen die Standorte von Not-Aus-Einrichtungen (Strom), Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen (Verbandkasten,) sowie Feuerlöscheinrichtungen kennen.
  • Fluchtwege immer in voller Breite freihalten (Türen + Fenster!).
  • Leicht brennbare Materialien (Papier, Holz etc.) dürfen nicht in Fluchtwegen abgestellt werden.
  • Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder andere leicht entflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden. Rauchverbote müssen unbedingt befolgt werden.
  • Brennbare Flüssigkeiten dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Die Bereitstellung brennbaren Verpackungsmaterials sollte den Bedarf einer Arbeitsschicht nicht übersteigen.
  • Abfälle und Späne sind regelmäßig zu entfernen.
  • Gebrauchte, ölige Putzlappen müssen aufgrund ihrer Selbstentzündungsgefahr in den dafür vorgesehenen, geschlossenen feuerfesten Behältern gesammelt werden.
  • Bei Arbeitsende ist dafür zu sorgen, dass Licht und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind. Ausgenommen sind Geräte, die sich im Dauerbetrieb befinden. Sicherheits-, Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Fenster und Türen sind zu schließen.
  • Brennende Kerzen sind in allen Büro- und Betriebsräumen verboten, sofern nicht notwendig für Versuchsaufbauten.
  • Schweiß-, Schneid-, Hartlöt-, Schleif- und Trennschneidearbeiten sind im Maker Space zu unterlassen. Ausnahmen können nach Absprache im Innenhof durchgeführt werden.
  • Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung gestellter elektrischer Geräte ist ohne besondere Genehmigung untersagt.
  • Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort den Lab-KoordinatorInnen zu melden.
  • Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch beauftragte Fachkräfte (Dez. 5.2) zu reparieren.
  • Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom sofort per Not-Aus-Schalter abzuschalten, sofern Not-Aus-Schalter in den Räumlichkeiten vorhanden sind.
  • Rauchabschluss- und Feuerschutztüren sind, sofern sie nicht mit selbstauslösenden Schließvorrichtungen versehen sind, stets geschlossen zu halten. Labortüren sind immer geschlossen zu halten, um im Brandfall eine gefährliche Ausbreitung von Rauch zu verhindern. Die Verwendung von Holzkeilen oder anderen Gegenständen zum Offenhalten der Türen ist verboten.

Details zu den Brandschutzregelungen sind der Brandschutzordnung der Hochschule zu entnehmen.

5.5 Versuchsaufbauten

1 Allgemein

  • Versuchsaufbauten müssen ausreichend standfest, stabil und für die verwendeten Temperaturen, mechanischen Bewegungen und ggf. Chemikalien geeignet sein.
  • Bei unbeaufsichtigten Dauerversuchen sind ggf. Schutzmaßnahmen für Störfälle (Stromausfall, Ausfall der Kühlung, unerwartete Reaktionen) vorzusehen.
  • Nach Versuchsende ist darauf zu achten, dass alle Anschlüsse geschlossen und die Stromversorgung abgeschaltet ist.
  • Alle Versuchsaufbauten sind so zu gestalten, dass sie über Not-Aus-Schalter (bzw. vergleichbare Einrichtungen) auf einfache Weise im Gefahrfall schnell in einen sicheren Zustand versetzt werden können.
  • Versuchsaufbauten dürfen erstmalig nur entsprechend der Ampelregelung in Betrieb genommen werden. Bei Unklarheiten muss Absprache mit den Lab-KoordinatorInnen vorgenommen werden.

2 Schutz gegen elektrische Gefahren

  • Bei Aufbauten mit elektrischen Betriebsmitteln ist darauf zu achten, dass diese unbeschädigt und für den Versuchszweck geeignet sind.
  • In Bereichen, in denen die Möglichkeit von Flüssigkeitsspritzern besteht, dürfen nur entsprechend spritz(wasser)geschützte Geräte verwendet werden (z.B. neben Spülbecken).
  • Niemals dürfen Versuchsaufbauten in Betrieb genommen werden, bei denen Kontaktteile mit gefährlichen Spannungen (z.B. Netzspannung) frei zugänglich sind.
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an elektrischen Geräten dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Personen (ElektrikerInnen) durchgeführt werden.

3 Schutz gegen mechanische Gefahren

  • Besteht die Gefahr, dass Teile aus dem Versuchsaufbau herausgeschleudert werden, so sind feste Schutzabdeckungen zu installieren.
  • Bei Bewegungen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 mm/s sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ein versehentliches Hineingreifen in Quetsch- und Scherstellen verhindern. Dies kann z.B. durch feste Abdeckungen direkt an den Gefahrenstellen oder eine wirksame Absperrung des gesamten Gefahrenbereichs erfolgen.
  • Besondere Vorsicht gilt im Bereich von gegeneinander rotierenden Walzen, Wellen oder Getriebeteilen. Hier besteht Einzugsgefahr. Deshalb sind diese Stellen auf jeden Fall abzusichern.
  • Bevor Arbeiten an den Versuchsaufbauten durchgeführt werden, ist der betreffende Antrieb still zu setzen und gegen Wiedereinschalten zu sichern.
  • Arbeiten an hydraulisch oder mit Druckluft betriebenen Teilen von Versuchsaufbauten dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese drucklos gemacht und gegen erneuten Druckaufbau gesichert wurden. Werden durch den Druckabfall Bewegungen ausgelöst, so sind diese durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, z.B. durch Arretierung betreffender Teile oder vorheriges Anfahren einer sichern Stellung.
  • Bei Arbeiten in der Nähe von freischwingenden Teilen wie Pendeln o.ä., diese vorher gegen Bewegung sichern oder abhängen.

4 Schutz gegen thermische Gefahren

  • Das Arbeiten mit offenen Flammen ist grundsätzlich verboten.

5.6 Umgang mit Maschinen

  • Maschinen und Geräte dürfen nur von den Personen in Betrieb genommen werden, die durch eine der oben genannten verantwortlichen Personen im sachgerechten Umgang unterwiesen worden sind.
  • Für den Umgang mit gefährlichem Maschinen und Anlagen werden durch die Lab-KoordinatorInnen Betriebsanweisungen erstellt, in denen die die wichtigsten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt sind. Diese Betriebsanweisungen sind zu beachten!
  • Maschinen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die vorgesehenen Schutzeinrichtungen vorhanden und wirksam sind. Die Manipulation von Schutzeinrichtungen ist verboten und kann strafrechtliche Folgen haben.

5.7 Umgang mit Gefahrstoffen

  • Der Umgang mit Gefahrstoffen ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
  • Gefahrstoff-Behältnisse sind deutlich mit ihrem Inhaltsstoff sowie eventuellen Gefahrensymbolen zu kennzeichnen. Sie sind sofort nach Gebrauch wieder zu verschließen.
  • Behältnisse, die für Lebensmittel gedacht sind (Getränkeflaschen, Marmeladengläser etc.), dürfen nicht für Gefahrstoffe verwendet werden.
  • Es dürfen nur Behältnisse gewählt werden, die gegen den Stoff beständig sind.
  • Am Arbeitsplatz (z.B. Versuchstisch) darf maximal der Tagesbedarf aufbewahrt werden.
  • Da der Maker Space nicht als Gefahrstofflabor geeignet ist, ist die Verwendung von Gefahrstoffen so zu begrenzen, dass keine gesundheitsschädigenden Stoffe in gefährlicher Menge in der Luft freigesetzt werden können.
  • Bei jedem Umgang mit Gefahrstoffen ist auf eine gute Raumbelüftung (offene Fenster) zu achten.
  • Giftige Stoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
  • (Glas-)Flaschen niemals am Flaschenhals oder Deckel tragen. Beim Transport außerhalb des Labors sind diese immer in Kunststoff-Boxen zu transportieren, die bei Undichtigkeiten den Gefahrstoff auffangen können.
  • Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt werden (z.B. im Kühlschrank).
  • Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist der Verzehr von Lebensmitteln grundsätzlich verboten.
  • Für den Umgang mit „gefährlicheren“ Stoffen werden durch die oben genannten Verantwortlichen Gefahrstoff-Betriebsanweisungen erstellt, in denen die die wichtigsten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt sind. Diese Betriebsanweisungen sind zu beachten!

5.8 Umgang mit Gasflaschen

  • Die Verwendung von Gasflaschen im Labor ist nicht gestattet.

5.9 Bindemittel für ausgelaufene Flüssigkeiten

Ausgelaufene Flüssigkeiten/Öle sind mit Sand (Standort: Materiallager) abzustreuen und anschließend mit einem Handfeger aufzunehmen. Handfeger und anderes Reinigungswerkzeug befindet sich ebenfalls im Lager.

5.10 Unbeaufsichtigte Versuche

Unbeaufsichtigt dürfen Versuche nur dann laufen, wenn sichergestellt ist, dass – Andere Personen nicht in den Versuch eingreifen können bzw. durch diesen gefährdet werden, – Auch bei Ausfall von Strom, Kühlwasser etc. keine gefährlichen Zustände auftreten können, – Keine erhöhte Brandgefahr (z.B. durch Überhitzung) vorhanden ist.